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Art. 3

Fassungen
ab 10.01.1994 — BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.01.1994 BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.01.1994BGBl. Nr. 678/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009926

Dokumentnummer

NOR12125296

Alte Dokumentnummer

N7199423398L