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Art. 6

Fassungen
ab 10.01.1994 — BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.01.1994 BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.01.1994BGBl. Nr. 678/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

Ziffer eins Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

Ziffer 2 Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009926

Dokumentnummer

NOR12125299

Alte Dokumentnummer

N7199423401L