Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1994Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
2.Ziffer 2 Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12125299
Alte Dokumentnummer
N7199423401L