Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erster Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 34 bis 38 Wochenstunden.Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 34 bis 38 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Swahili oder Hausa nach Wahl der
ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers 14 - 18
2. Einführung in die afrikanische Sprach-,
Literatur- und Geschichtswissenschaft 10 - 14
3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder
des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen
aus zwei der folgenden Fächer:
a) allgemeine und historisch-vergleichende
afrikanische Sprachwissenschaft;
b) allgemeine und angewandte afrikanische
Sprachwissenschaft und Kommunikation;
c) afrikanische Literatur;
d) afrikanische Geschichte 8 - 12
In den Fächern gemäß Z 2 und 3 sind auch entwicklungspolitische Probleme zu berücksichtigen.In den Fächern gemäß Ziffer 2 und 3 sind auch entwicklungspolitische Probleme zu berücksichtigen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft