Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199430.09.2003 BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Afrikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 747/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 34 bis 38 Wochenstunden.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                        Zahl der

                Name des Faches                         Wochenstunden

1. Swahili oder Hausa nach Wahl der

   ordentlichen Hörerin oder des

   ordentlichen Hörers                                  14 - 18

2. Einführung in die afrikanische Sprach-,

   Literatur- und Geschichtswissenschaft                10 - 14

3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder

   des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen

   aus zwei der folgenden Fächer:

   a) allgemeine und historisch-vergleichende

      afrikanische Sprachwissenschaft;

   b) allgemeine und angewandte afrikanische

      Sprachwissenschaft und Kommunikation;

   c) afrikanische Literatur;

   d) afrikanische Geschichte                           8 - 12

In den Fächern gemäß Ziffer 2 und 3 sind auch entwicklungspolitische Probleme zu berücksichtigen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125305

Alte Dokumentnummer

N7199423761L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/747/P3/NOR12125305