Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Studienplan kann festgelegt werden, daß weitere Sprachen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 wählbar sind. Dies setzt voraus, daß eine bedeutende Anzahl von Sprechern vorhanden ist, die weitere Sprache als Verkehrs- oder Nationalsprache fungiert und ausreichend wissenschaftlich dokumentiert ist.Im Studienplan kann festgelegt werden, daß weitere Sprachen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wählbar sind. Dies setzt voraus, daß eine bedeutende Anzahl von Sprechern vorhanden ist, die weitere Sprache als Verkehrs- oder Nationalsprache fungiert und ausreichend wissenschaftlich dokumentiert ist.
(2)Absatz 2,Sofern die ordentliche Hörerin oder der ordentliche Hörer eine Spezialisierung auf historisch-vergleichende Sprachwissenschaft anstrebt, kann nach Maßgabe des Studienplanes vom zuständigen Organ der Universität im Rahmen der Sprachausbildung (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Grundausbildung in einer weiteren afrikanischen Sprache in einem angemessenen Umfang genehmigt werden.Sofern die ordentliche Hörerin oder der ordentliche Hörer eine Spezialisierung auf historisch-vergleichende Sprachwissenschaft anstrebt, kann nach Maßgabe des Studienplanes vom zuständigen Organ der Universität im Rahmen der Sprachausbildung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) die Grundausbildung in einer weiteren afrikanischen Sprache in einem angemessenen Umfang genehmigt werden.
(3)Absatz 3,Im Studienplan kann vorgesehen werden, daß Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 bis zu zehn Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt absolviert werden dürfen. Die Vorprüfung gemäß § 8 kann überdies nach Maßgabe des Studienplanes bereits im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Im Studienplan kann vorgesehen werden, daß Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 bis zu zehn Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt absolviert werden dürfen. Die Vorprüfung gemäß Paragraph 8, kann überdies nach Maßgabe des Studienplanes bereits im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.
Schlagworte
Verkehrssprache, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125306
Alte Dokumentnummer
N7199423762L