Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199430.09.2003 BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Afrikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 747/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Studienplan kann festgelegt werden, daß weitere Sprachen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wählbar sind. Dies setzt voraus, daß eine bedeutende Anzahl von Sprechern vorhanden ist, die weitere Sprache als Verkehrs- oder Nationalsprache fungiert und ausreichend wissenschaftlich dokumentiert ist.
  2. Absatz 2,Sofern die ordentliche Hörerin oder der ordentliche Hörer eine Spezialisierung auf historisch-vergleichende Sprachwissenschaft anstrebt, kann nach Maßgabe des Studienplanes vom zuständigen Organ der Universität im Rahmen der Sprachausbildung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) die Grundausbildung in einer weiteren afrikanischen Sprache in einem angemessenen Umfang genehmigt werden.
  3. Absatz 3,Im Studienplan kann vorgesehen werden, daß Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 bis zu zehn Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt absolviert werden dürfen. Die Vorprüfung gemäß Paragraph 8, kann überdies nach Maßgabe des Studienplanes bereits im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.

Schlagworte

Verkehrssprache, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125306

Alte Dokumentnummer

N7199423762L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/747/P4/NOR12125306