Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199430.09.2003 BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Afrikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 747/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Auslandsaufenthalt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Studienplan kann zur Vertiefung der Sprachausbildung und für eine spezifische Fachausbildung ein Auslandsaufenthalt im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Sofern die Durchführung eines Auslandsaufenthaltes im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Studienplan anstelle des Auslandsaufenthaltes die Durchführung einer facheinschlägigen Berufspraxis im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorzusehen.
  3. Absatz 3,Im Studienplan ist die Durchführung des Auslandsaufenthaltes und der Berufspraxis näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125309

Alte Dokumentnummer

N7199423765L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/747/P7/NOR12125309