Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Auslandsaufenthalt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Studienplan kann zur Vertiefung der Sprachausbildung und für eine spezifische Fachausbildung ein Auslandsaufenthalt im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorgesehen werden.
(2)Absatz 2,Sofern die Durchführung eines Auslandsaufenthaltes im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Studienplan anstelle des Auslandsaufenthaltes die Durchführung einer facheinschlägigen Berufspraxis im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorzusehen.
(3)Absatz 3,Im Studienplan ist die Durchführung des Auslandsaufenthaltes und der Berufspraxis näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125309
Alte Dokumentnummer
N7199423765L