Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 16. Dem Kollegium obliegen unter Beachtung der vom Kuratorium erlassenen allgemeinen Zielvorgaben folgende Angelegenheiten: Paragraph 16, Dem Kollegium obliegen unter Beachtung der vom Kuratorium erlassenen allgemeinen Zielvorgaben folgende Angelegenheiten:
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
Erlassung der Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);
Genehmigung der Vorlage des Präsidenten für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie Genehmigung der Vorlagen des Präsidenten für Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages nach Anhörung des Kuratoriums;
Genehmigung der Vorlage des Präsidenten für den jährlichen Rechnungsabschluß;
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten;
Entwicklungsplanungen für Forschung und Lehre am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);
Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden des Kollegiums.
Dokumentnummer
NOR12127621
Alte Dokumentnummer
N7199812845U