Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Satzung
§ 17. (1) Das Kollegium hat auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit der Organe und der Universitätsangehörigen selbst zu erlassen. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:Paragraph 17, (1) Das Kollegium hat auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit der Organe und der Universitätsangehörigen selbst zu erlassen. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
Errichtung und Auflassung von Abteilungen;
Errichtung und Auflassung von Dienstleistungseinrichtungen;
Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane;
nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen (Wahlordnung);
Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);
Richtlinien für die Festlegung von Taxen für Universitätslehrgänge.
(2)Absatz 2,Vor Beschlußfassung gemäß Abs. 1 sind der Präsident und das Kuratorium anzuhören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Dienst- und Besoldungsordnung überdies der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen verweigert wird.Vor Beschlußfassung gemäß Absatz eins, sind der Präsident und das Kuratorium anzuhören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Dienst- und Besoldungsordnung überdies der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen verweigert wird.
Dokumentnummer
NOR12127622
Alte Dokumentnummer
N7199812846U