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§ 17

Fassungen
15.08.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1715.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 1709.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Satzung

Paragraph 17, (1) Das Kollegium hat auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit der Organe und der Universitätsangehörigen selbst zu erlassen. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Errichtung und Auflassung von Abteilungen;
  2. Ziffer 2
    Errichtung und Auflassung von Dienstleistungseinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane;
  4. Ziffer 4
    nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen (Wahlordnung);
  5. Ziffer 5
    Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
  6. Ziffer 6
    Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);
  7. Ziffer 7
    Richtlinien für die Festlegung von Taxen für Universitätslehrgänge.
  1. Absatz 2,Vor Beschlußfassung gemäß Absatz eins, sind der Präsident und das Kuratorium anzuhören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Dienst- und Besoldungsordnung überdies der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen verweigert wird.

Schlagworte

Dienstordnung

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12127622

Alte Dokumentnummer

N7199812846U