Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Gliederung
§ 18. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) hat ihre Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erfüllen durch:Paragraph 18, (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) hat ihre Aufgaben gemäß den Paragraphen 2 und 3 zu erfüllen durch:
Dienstleistungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Lehrgänge, die fachlich keiner Abteilung zugerechnet werden können, sind in direkter Unterordnung unter das Kollegium einzurichten. Diesfalls sind die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 vom Vorsitzenden des Kollegiums und jene gemäß § 21 Abs. 3 Z 3, 5 und 6 vom Kollegium wahrzunehmen. Zu Anträgen des Präsidenten auf Einrichtung solcher Lehrgänge ist vom Kollegium Stellung zu nehmen.Lehrgänge, die fachlich keiner Abteilung zugerechnet werden können, sind in direkter Unterordnung unter das Kollegium einzurichten. Diesfalls sind die Aufgaben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 vom Vorsitzenden des Kollegiums und jene gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 6 vom Kollegium wahrzunehmen. Zu Anträgen des Präsidenten auf Einrichtung solcher Lehrgänge ist vom Kollegium Stellung zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12127623
Alte Dokumentnummer
N7199812847U