Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Personal
§ 24. (1) Das gesamte Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht je nach Funktion in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Auf Dienstverhältnisse ist das Angestelltengesetz 1921, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Die Dienst- und Werkverträge sind unter Beachtung der Dienst- und Besoldungsordnung (§ 17) zu gestalten.Paragraph 24, (1) Das gesamte Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht je nach Funktion in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Auf Dienstverhältnisse ist das Angestelltengesetz 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden. Die Dienst- und Werkverträge sind unter Beachtung der Dienst- und Besoldungsordnung (Paragraph 17,) zu gestalten.
(2)Absatz 2,Der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen hat nach öffentlicher Ausschreibung der Funktionen durch den Präsidenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Abteilungsleiters zu erfolgen.
Schlagworte
Dienstvertragsverhältnis, Dienstvertrag
Dokumentnummer
NOR12127628
Alte Dokumentnummer
N7199812852U