Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
15.08.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2515.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 2509.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 25, (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

  1. Ziffer eins
    Beiträge des Bundes nach Maßgabe der in Absatz 2, angeführten Vereinbarung;
  2. Ziffer 2
    Beiträge des Landes Niederösterreich nach Maßgabe der in Absatz 2, angeführten Vereinbarung;
  3. Ziffer 3
    Taxen gemäß Hochschul-Taxengesetz;
  4. Ziffer 4
    Erträge aus Veranstaltungen;
  5. Ziffer 5
    Erträge eines allfälligen Vermögens;
  6. Ziffer 6
    Erträge von Stiftungen, die zugunsten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet werden;
  7. Ziffer 7
    sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln.
  1. Absatz 2,Der Bund ist gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Der Umfang der Erhaltungspflichten des Bundes und des Landes Niederösterreich richtet sich nach einer Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich.
  2. Absatz 3,Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12127629

Alte Dokumentnummer

N7199812853U