Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Haushaltsführung
§ 26. Der Gebarung ist der Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der Kontrollierbarkeit zu gestalten. Paragraph 26, Der Gebarung ist der Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der Kontrollierbarkeit zu gestalten.
Dokumentnummer
NOR12125395
Alte Dokumentnummer
N7199435100J