Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 29. Das Kuratorium hat Entscheidungen von Organen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, die Paragraph 29, Das Kuratorium hat Entscheidungen von Organen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, die
in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltsführung stehen;
in Widerspruch zu den allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungsplänen des Kuratoriums stehen;
in Widerspruch zu Entwicklungsplanungen für Forschung und Lehre des Kollegiums stehen.
Dokumentnummer
NOR12125398
Alte Dokumentnummer
N7199435103J