Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Studien
§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Kurse und Lehrgänge gemäß § 18 AHStG sowie ordentliche Studien nach Maßgabe des Abs. 2 durchzuführen.Paragraph 3, (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Kurse und Lehrgänge gemäß Paragraph 18, AHStG sowie ordentliche Studien nach Maßgabe des Absatz 2, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe des § 25 durch Verordnung (Studienordnung) das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) mit der Durchführung folgender Arten von ordentlichen Studien betrauen:Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe des Paragraph 25, durch Verordnung (Studienordnung) das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) mit der Durchführung folgender Arten von ordentlichen Studien betrauen:
Erweiterungsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. c AHStG);Erweiterungsstudien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, AHStG);
Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1 lit. d AHStG);Aufbaustudien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, AHStG);
Internationale Studienprogramme (§ 13a AHStG) in der Form von Erweiterungsstudien und Aufbaustudien;Internationale Studienprogramme (Paragraph 13 a, AHStG) in der Form von Erweiterungsstudien und Aufbaustudien;
Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b AHStG).Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten (Paragraph 13 b, AHStG).
(3)Absatz 3,Lehrgänge und Kurse des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 AHStG auf Hochschullehrgänge und Hochschulkurse an Universitäten anrechenbar. Lehrgänge für höhere Studien des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG auf ordentliche Studien an Universitäten anrechenbar.Lehrgänge und Kurse des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 2, AHStG auf Hochschullehrgänge und Hochschulkurse an Universitäten anrechenbar. Lehrgänge für höhere Studien des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, AHStG auf ordentliche Studien an Universitäten anrechenbar.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus den Abs. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.Die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus den Absatz eins bis 3 nichts anderes ergibt.
Dokumentnummer
NOR12125372
Alte Dokumentnummer
N7199435077J