Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/08 Rechtswissenschaft
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG
1.Ziffer eins Durch dieses Übereinkommen wird das International Development Law Institute, im folgenden das „Institut“ oder „IDLI“ genannt, als eine internationale Organisation gegründet.
2.Ziffer 2 IDLI besitzt die volle Rechtspersönlichkeit und genießt die zur Durchführung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Zielsetzungen erforderlichen Befugnisse.
3.Ziffer 3 Das Institut übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens aus.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12125401
Alte Dokumentnummer
N7199435131J