Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/08 Rechtswissenschaft
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
ZIELSETZUNGEN UND TÄTIGKEITEN
1.Ziffer eins Zielsetzungen des Instituts sind:
die Verbesserung und den Einsatz der Rechtsressourcen im Entwicklungsprozeß zu fördern und zu erleichtern;
die Einhaltung der Rechtsnorm in internationalen Transaktionen zu fördern; und
das Verhandlungsgeschick der Entwicklungsländer auf den Gebieten Entwicklungszusammenarbeit, Auslandsinvestitionen, internationaler Handel und andere internationale Geschäftstransaktionen zu verbessern.
2.Ziffer 2 Zur Verwirklichung der obigen Zielsetzungen kann das Institut folgende Tätigkeiten betreiben:
Ausbildung, technische Hilfeleistung, Forschung, Veröffentlichungen, Einrichtung und Leitung eines Rechtsdokumentationszentrums; und
Sonstige Tätigkeiten, die den Zielsetzungen des Instituts förderlich sind.
3.Ziffer 3 In seinen Tätigkeiten, seiner Betriebsführung und seinem Personal ist das Institut nicht durch politische Überlegungen geleitet.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12125402
alte Dokumentnummer
N7199435132J