Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/08 Rechtswissenschaft
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
BEFUGNISSE
Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet:
Unbewegliche und bewegliche Güter zu erwerben und über sie zu verfügen;
Verträgen oder anderen Arten von Vereinbarungen beizutreten;
Als Kläger oder Beklagter vor Gericht aufzutreten;
Geld und Gut des Instituts zu investieren; und
Jede sonstige zur Durchführung der Zielsetzungen des Instituts erforderliche gesetzliche Tätigkeit vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12125403
Alte Dokumentnummer
N7199435133J