Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/08 Rechtswissenschaft
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
ABÄNDERUNGEN
Dieses Übereinkommen kann von der Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abgeändert werden, unter der Voraussetzung, daß die Mitteilung über diese Abänderung mit dem vollen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung mindestens acht Wochen vor dem für die Abstimmung über die Abänderung vorgesehenen Zeitpunkt an alle Mitglieder der Versammlung ergangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12125410
Alte Dokumentnummer
N7199435140J