Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 17.03.1994 — BGBl. Nr. 283/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute17.03.1994 BGBl. Nr. 283/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

17.03.1994BGBl. Nr. 283/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/08 Rechtswissenschaft

Text

ARTIKEL römisch elf

AUFLÖSUNG

Ziffer eins Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder der Versammlung abstimmt, daß das Institut nicht mehr notwendig oder nicht mehr in der Lage ist, wirksam zu arbeiten.

Ziffer 2 Im Falle der Auflösung werden alle Aktivposten des Instituts, die nach Bezahlung der gesetzlichen Verbindlichkeiten übrig bleiben, gemäß Beschluß der Versammlung in Beratung mit dem Rat an Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die des Instituts verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009942

Dokumentnummer

NOR12125411

Alte Dokumentnummer

N7199435141J