Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
70/02 Schulorganisation
Text
2a. ABSCHNITT
Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag
Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt:Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, beträgt:
im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien römisch dreizehn monatlich 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien römisch zwei monatlich 1 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, undin der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien römisch drei monatlich 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
im Übrigen monatlich 202 Euro.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Absatz eins, niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Betreuungsbeitrag, BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40164230