Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2001Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§ 7b.Paragraph 7 b,
Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig. Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß Paragraph 6, sowie unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.
Schlagworte
Betreuungsbeitrag, BGBl. Nr. 455/1983
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40021600