Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2001Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 9,)
Text
3. ABSCHNITT
Verpflegungsbeitrag
Höhe des Verpflegungsbeitrages
§ 8.Paragraph 8,
Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf. Der Verpflegungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Dokumentnummer
NOR40021601