Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ und „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 481/1996Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor oder die Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten viersemestrigen Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, den Absolventinnen des genannten Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125445
Alte Dokumentnummer
N7199437183J