Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
2. Abschnitt
Volksschulen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
(zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).
(2)Absatz 2,An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.
(3)Absatz 3,An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12125546
alte Dokumentnummer
N7199440129J