Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 641/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

2. Abschnitt

Volksschulen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
      1. Litera a
        kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
      2. Litera b
        ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
      (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).
  2. Absatz 2,An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.
  3. Absatz 3,An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12125546

alte Dokumentnummer

N7199440129J