Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des § 6 Abs. 3 eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.
(2)Absatz 2,Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12125547
alte Dokumentnummer
N7199440130J