Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 641/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.
  2. Absatz 2,Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12125547

alte Dokumentnummer

N7199440130J