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§ 6

Fassungen
ab 19.08.1998 — BGBl. I Nr. 136/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 136/1998
§ 620.08.199418.08.1998 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1998BGBl. I Nr. 136/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 3, Ziffer eins und 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,).

Text

Paragraph 6,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

  1. Absatz 2,Die im Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.
  2. Absatz 3,Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,)
    1. Ziffer 2
      eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
    2. Ziffer 3
      eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen.
  3. Absatz 4,Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12127952

alte Dokumentnummer

N7199853340L