Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/1998Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Beachte
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 3 Z 1 und 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998).Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 3, Ziffer eins und 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(2)Absatz 2,Die im Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.Die im Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.
(3)Absatz 3,Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/1998)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,) eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen.
(4)Absatz 4,Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12127952
alte Dokumentnummer
N7199853340L