Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(Grundsatzbestimmung) (1) Für die Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache gemäß § 6 Abs. 1 und die gemäß § 6 Abs. 3 eingerichteten zweisprachigen Volksschulen oder Volksschulklassen sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird, soweit nicht Schulsprengel gemäß Abs. 2 festgelegt werden. (Grundsatzbestimmung) (1) Für die Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache gemäß Paragraph 6, Absatz eins und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, eingerichteten zweisprachigen Volksschulen oder Volksschulklassen sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird, soweit nicht Schulsprengel gemäß Absatz 2, festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichteten Volksschulen sind Pflichtsprengel festzusetzen. Für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, kann ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden.Für die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eingerichteten Volksschulen sind Pflichtsprengel festzusetzen. Für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, kann ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12125550
alte Dokumentnummer
N7199440133J