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§ 8

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 801.09.201231.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 819.08.199831.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/1998
§ 801.09.199418.08.1998 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

3. Abschnitt
Mittelschulen und Polytechnische Schulen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
    Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, gegeben sind.
  2. Absatz 2,An den Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl Kroatisch bzw. Ungarisch als auch Deutsch als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände zu führen.
  3. Absatz 3,An den in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40212126