Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1994 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 801.09.201231.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 819.08.199831.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/1998
§ 801.09.199418.08.1998 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 641/1994

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998danach: BGBl. I Nr. 136/1998

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

3. Abschnitt

Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge

Paragraph 8, (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen zu führen:

  1. Ziffer eins
    Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
  2. Ziffer 2
    Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, gegeben sind.
  1. Absatz 2,An den Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.
  2. Absatz 3,An den in Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12125551

alte Dokumentnummer

N7199440134J