Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/1998Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
3. Abschnitt
Hauptschulen und Polytechnische Schulen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, gegeben sind.
(2)Absatz 2,An den Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.
(3)Absatz 3,An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12127953
Alte Dokumentnummer
N7199853341L