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§ 8

Fassungen
19.08.1998 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 136/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 801.09.201231.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 819.08.199831.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/1998
§ 801.09.199418.08.1998 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.08.1998BGBl. I Nr. 136/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

3. Abschnitt

Hauptschulen und Polytechnische Schulen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
    Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, gegeben sind.
  2. Absatz 2,An den Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.
  3. Absatz 3,An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12127953

Alte Dokumentnummer

N7199853341L