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§ 1 FrStEVO

Fassungen
01.03.1997 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.03.199731.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 101.10.199428.02.1997 BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremden-Studienerfolgsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

FrStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt den Nachweis des Aufenthaltszweckes „Studium'' für jene Fremden, die sich auf Grund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung oder eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung in Österreich aufhalten.

  1. Absatz 2,Personenbezeichnungen in männlicher Form beziehen sich in dieser Verordnung auch auf weibliche Angehörige der betreffenden Personengruppe oder Funktionsträgerinnen.
  2. Absatz 3,Der „Nachweiszeitraum'' einer Bestätigung des Studienerfolges umfaßt ein Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober. Hat ein Fremder in einem Sommersemester in Österreich zu studieren begonnen, umfaßt der erste Nachweiszeitraum dieses Sommersemester und das nachfolgende Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober.

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12126923

Alte Dokumentnummer

N7199760909J