Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Nachweis des Aufenthaltszweckes „Studium'' für jene Fremden, die sich auf Grund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der jeweils geltenden Fassung oder eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in der jeweils geltenden Fassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung in Österreich aufhalten.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt den Nachweis des Aufenthaltszweckes „Studium'' für jene Fremden, die sich auf Grund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung oder eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung in Österreich aufhalten.
(2)Absatz 2,Personenbezeichnungen in männlicher Form beziehen sich in dieser Verordnung auch auf weibliche Angehörige der betreffenden Personengruppe oder Funktionsträgerinnen.
(3)Absatz 3,Der „Nachweiszeitraum'' einer Bestätigung des Studienerfolges umfaßt ein Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober. Hat ein Fremder in einem Sommersemester in Österreich zu studieren begonnen, umfaßt der erste Nachweiszeitraum dieses Sommersemester und das nachfolgende Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober.
Dokumentnummer
NOR12126923
Alte Dokumentnummer
N7199760909J