Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Studiennachweise
§ 2. (1) Folgende vom Rektor der Universität oder Hochschule auszustellende Urkunden sind im Rahmen dieser Verordnung als Studiennachweise vorgesehen:Paragraph 2, (1) Folgende vom Rektor der Universität oder Hochschule auszustellende Urkunden sind im Rahmen dieser Verordnung als Studiennachweise vorgesehen:
Bescheid über die Zulassung zum Studium (Studienbuchblatt);
Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung;
Bestätigung des Studienerfolges.
(2)Absatz 2,Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes ist der Nachweis der Studienzulassung (Abs. 1 Z 1), für Hochschulen künstlerischer Richtung auch die Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung (Abs. 1 Z 2), als Studiennachweis ausreichend.Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes ist der Nachweis der Studienzulassung (Absatz eins, Ziffer eins,), für Hochschulen künstlerischer Richtung auch die Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung (Absatz eins, Ziffer 2,), als Studiennachweis ausreichend.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes gilt in folgenden Fällen die Inskriptionsbestätigung für das aktuelle Semester als ausreichender Studiennachweis:
bei ordentlichen Hörern der Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen jene der Studienrichtungen Architektur, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken, Musikerziehung und Instrumentalerziehung, bis zur Erreichung der angemessenen Studiendauer (§ 4);bei ordentlichen Hörern der Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen jene der Studienrichtungen Architektur, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken, Musikerziehung und Instrumentalerziehung, bis zur Erreichung der angemessenen Studiendauer (Paragraph 4,);
bei den nicht von Z 1 erfaßten ordentlichen Hörern sowie den außerordentlichen Hörern und den Gasthörern bis zum Ablauf des ersten Nachweiszeitraumes.bei den nicht von Ziffer eins, erfaßten ordentlichen Hörern sowie den außerordentlichen Hörern und den Gasthörern bis zum Ablauf des ersten Nachweiszeitraumes.
Das aktuelle Semester ist das laufende Semester, sofern zwischen dessen Beginn und dem Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung (des Sichtvermerkes) mindestens zehn Wochen liegen, andernfalls das zuletzt abgelaufene Semester.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der Zuerkennung eines Stipendiums durch
eine österreichische Gebietskörperschaft oder eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft,
eine österreichische Universität oder Hochschule,
den österreichischen Akademischen Austauschdienst,
das Afro-Asiatische Institut,
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission (Fulbright-Kommission),
die Österreichische Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall oder
das Österreichische Lateinamerika-Institut
gilt als Bestätigung des Studienerfolges, sofern das Stipendium für die vorgesehene Dauer der Aufenthaltsbewilligung oder des Sichtvermerkes zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.
Dokumentnummer
NOR12125599
Alte Dokumentnummer
N7199440741J