Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 849/1994Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ ein Zeugnis oder einen Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechtsvorschriften beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
der Ausdruck „Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12125673
Alte Dokumentnummer
N7199441965J