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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1994 — BGBl. Nr. 849/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1994 BGBl. Nr. 849/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 849/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken.
  2. Absatz 2,Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
  3. Absatz 3,Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 3.

Schlagworte

Arbeitgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009956

Dokumentnummer

NOR12125677

Alte Dokumentnummer

N7199441969J