Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 899/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 899 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Salzburg hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125701
Alte Dokumentnummer
N7199442222J