Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufgaben des Österreich. Bundesinstituts für den wissenschaftl. Film
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 901/1994Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 49/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997,).
Text
§ 1. Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel folgende Aufgaben zu erfüllen: Paragraph eins, Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel folgende Aufgaben zu erfüllen:
Sammlung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen, die in Österreich erschienen sind oder in Österreich oder von Österreichern hergestellt wurden;
Sammlung von sonstigen kinematographischen Erzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke der Universitäten, der Hochschulen, der im FOG genannten und der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung subventionierten wissenschaftlichen Einrichtungen;
Sammlung von sonstigen Informationsträgern, die die in Z 1 und 2 genannten Sammelobjekte ergänzen;Sammlung von sonstigen Informationsträgern, die die in Ziffer eins und 2 genannten Sammelobjekte ergänzen;
Archivierung, Bewahrung und Erschließung seiner Bestände und ihre Bereitstellung für Zwecke der Forschung und Lehre sowie für die Öffentlichkeit;
Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke auf Antrag der Universitäten, der Hochschulen, der im FOG genannten und der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung subventionierten wissenschaftlichen Einrichtungen und ihrer Angehörigen;
Erbringung einschlägiger Auskunfts- und Informationsdienstleistungen;
Erbringung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Kinematographie, insbesondere die Unterstützung der in Z 5 genannten Einrichtungen und Personen bei der Herstellung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen;Erbringung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Kinematographie, insbesondere die Unterstützung der in Ziffer 5, genannten Einrichtungen und Personen bei der Herstellung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen;
Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen, die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 7 in einem Zusammenhang stehen.Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen, die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 7 in einem Zusammenhang stehen.
Schlagworte
Auskunftsdienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12125708
Alte Dokumentnummer
N7199442231J