Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 901/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199531.01.1997 BGBl. Nr. 901/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufgaben des Österreich. Bundesinstituts für den wissenschaftl. Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 901/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

72/15 Forschung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997,).

Text

Paragraph eins, Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sammlung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen, die in Österreich erschienen sind oder in Österreich oder von Österreichern hergestellt wurden;
  2. Ziffer 2
    Sammlung von sonstigen kinematographischen Erzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke der Universitäten, der Hochschulen, der im FOG genannten und der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung subventionierten wissenschaftlichen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Sammlung von sonstigen Informationsträgern, die die in Ziffer eins und 2 genannten Sammelobjekte ergänzen;
  4. Ziffer 4
    Archivierung, Bewahrung und Erschließung seiner Bestände und ihre Bereitstellung für Zwecke der Forschung und Lehre sowie für die Öffentlichkeit;
  5. Ziffer 5
    Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke auf Antrag der Universitäten, der Hochschulen, der im FOG genannten und der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung subventionierten wissenschaftlichen Einrichtungen und ihrer Angehörigen;
  6. Ziffer 6
    Erbringung einschlägiger Auskunfts- und Informationsdienstleistungen;
  7. Ziffer 7
    Erbringung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Kinematographie, insbesondere die Unterstützung der in Ziffer 5, genannten Einrichtungen und Personen bei der Herstellung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen;
  8. Ziffer 8
    Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen, die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 7 in einem Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Auskunftsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10009961

Dokumentnummer

NOR12125708

Alte Dokumentnummer

N7199442231J