Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitärer Charakter des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement und die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der wissenschaftliche Leiter oder die wissenschaftliche Leiterin des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich in Krems hat den Absolventen und Absolventinnen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Dokumentnummer
NOR12125870
Alte Dokumentnummer
N7199546571J