Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 759/1995Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Polen rechtlich Hochschulcharakter zuerkannt wird oder die berechtigt sind, Doktorgrade zu verleihen. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann diese Anlagen einvernehmlich ändern;
der Ausdruck „akademischer Grad“ in Österreich die akademischen Grade, in Polen die Berufstitel und Doktorgrade, die von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen werden;
der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12126098
Alte Dokumentnummer
N7199551640J