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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 759/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 759/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 759/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Ziffer eins
    der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Polen rechtlich Hochschulcharakter zuerkannt wird oder die berechtigt sind, Doktorgrade zu verleihen. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann diese Anlagen einvernehmlich ändern;
  2. Ziffer 2
    der Ausdruck „akademischer Grad“ in Österreich die akademischen Grade, in Polen die Berufstitel und Doktorgrade, die von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen werden;
  3. Ziffer 3
    der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009991

Dokumentnummer

NOR12126098

Alte Dokumentnummer

N7199551640J