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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 759/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 759/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 759/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet und anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen zwischen Hochschulen, die einander auf Grund ihrer Zielsetzungen oder auf Grund der Art und Organisation ihrer Studien nicht entsprechen, kann nur dann erfolgen, wenn vorher eine Anrechnung beziehungsweise Anerkennung durch eine solche Hochschule des Herkunftsstaates durchgeführt wurde, die einer Hochschule im Aufnahmestaat entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
  3. Absatz 3,Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009991

Dokumentnummer

NOR12126099

Alte Dokumentnummer

N7199551641J