Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 759/1995Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12126101
alte Dokumentnummer
N7199551643J