Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 759/1995Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Polen ausgestellten Reifezeugnisse oder sonstigen Zeugnisse über die Berechtigung zum Hochschulstudium vermitteln im jeweils anderen Vertragsstaat das Recht, die Zulassung zum Hochschulstudium zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12126102
Alte Dokumentnummer
N7199551644J