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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 759/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 759/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 759/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission arbeitet eine Vergleichstabelle der akademischen Grade aus, die eine Grundlage für die Anerkennung österreichischer und polnischer Studienabschlüsse bilden.
  3. Absatz 3,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009991

Dokumentnummer

NOR12126103

Alte Dokumentnummer

N7199551645J