Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen und Absolventinnen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12126226
Alte Dokumentnummer
N7199653551J