Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreich Institut-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1996Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Im Gesellschaftsvertrag ist ein Aufsichtsrat von höchstens acht Mitgliedern einzurichten, dem Vertreter der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, soweit es sich um Vertreter anderer Bundesministerien handelt, hat er im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesminister vorzugehen. Beschlüsse mit Auswirkungen auf das Bundesbudget bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundesministers für Finanzen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12126238
alte Dokumentnummer
N7199654525J