Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 18.04.1996 — BGBl. Nr. 177/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute18.04.1996 BGBl. Nr. 177/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreich Institut-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 177/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 6,

Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft ein Fachbeirat vorzusehen, dessen Mitglieder nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen hat. Bei ihrer Bestellung ist auf ihre fachliche Qualifikation, insbesondere für die in Paragraph 3, festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010007

Dokumentnummer

NOR12126239

alte Dokumentnummer

N7199654526J