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Art. 13

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 475/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 475/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 475/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen Anmerkung, richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,
    4. Litera d
      Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,
    5. Litera e
      Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126366

Alte Dokumentnummer

N7199657890J