Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen (Anm.: richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen Anmerkung, richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere:
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,
Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,
Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12126366
Alte Dokumentnummer
N7199657890J