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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 595/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 595/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 595/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch zwei. Bestimmungen betreffend die österreichischen Fachkräfte
Artikel 3

Die Aufgaben der Fachkräfte

Ziffer eins Die Aufgaben der Fachkräfte innerhalb der speziellen Programme und Projekte werden gegebenenfalls im Rahmen einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede geregelt.

Ziffer 2 Gemäß der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede schließt die österreichische Seite mit österreichischen Fachkräften Verträge nach österreichischem Recht.

Ziffer 3 Im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge verpflichtet sich die österreichische Seite, die österreichischen Fachkräfte darauf hinzuweisen, daß sie während ihres Einsatzes in Äthiopien

  1. Litera a
    die Gesetze Äthiopiens beachten müssen und sich insbesondere nicht an politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Äthiopiens betreffen, beteiligen und
  2. Litera b
    keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben dürfen.

Ziffer 4 Die Vertragsparteien erklären hiermit, österreichische Fachkräfte für keine anderen Dienstleistungen außer den vereinbarten heranzuziehen.

Ziffer 5 Jede Seite kann jederzeit den Einsatz einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie die Aktivitäten der Fachkraft für unvereinbar mit den Erfordernissen ihres Einsatzes erachtet. Vor einer solchen Entscheidung setzt eine Seite die andere auf diplomatischem Wege schriftlich und unter Angabe von Gründen über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10010024

Dokumentnummer

NOR12126442

Alte Dokumentnummer

N7199658600J