Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1996Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
II. Bestimmungen betreffend die österreichischen Fachkräfterömisch zwei. Bestimmungen betreffend die österreichischen Fachkräfte
Artikel 3
Die Aufgaben der Fachkräfte
1.Ziffer eins Die Aufgaben der Fachkräfte innerhalb der speziellen Programme und Projekte werden gegebenenfalls im Rahmen einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede geregelt.
2.Ziffer 2 Gemäß der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede schließt die österreichische Seite mit österreichischen Fachkräften Verträge nach österreichischem Recht.
3.Ziffer 3 Im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge verpflichtet sich die österreichische Seite, die österreichischen Fachkräfte darauf hinzuweisen, daß sie während ihres Einsatzes in Äthiopien
die Gesetze Äthiopiens beachten müssen und sich insbesondere nicht an politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Äthiopiens betreffen, beteiligen und
keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben dürfen.
4.Ziffer 4 Die Vertragsparteien erklären hiermit, österreichische Fachkräfte für keine anderen Dienstleistungen außer den vereinbarten heranzuziehen.
5.Ziffer 5 Jede Seite kann jederzeit den Einsatz einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie die Aktivitäten der Fachkraft für unvereinbar mit den Erfordernissen ihres Einsatzes erachtet. Vor einer solchen Entscheidung setzt eine Seite die andere auf diplomatischem Wege schriftlich und unter Angabe von Gründen über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis.