Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 595/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 595/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 595/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Verpflichtungen der österreichischen Regierung

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite

  1. Ziffer eins
    zur Zahlung der Gehälter und anderer Bezüge sowie von Nebenleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen;
  2. Ziffer 2
    zur Übernahme der Reisekosten der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von Österreich nach Äthiopien und zurück;
  3. Ziffer 3
    zur Bezahlung der Speditionsgebühren für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und etwaige berufliche Ausrüstungsgegenstände der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von Österreich nach Äthiopien und zurück;
  4. Ziffer 4
    zur Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen gemäß ihrer Entsendungsverträge;
  5. Ziffer 5
    zur medizinischen, einschließlich spitalsmäßigen und zahnärztlichen Behandlung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10010024

Dokumentnummer

NOR12126443

Alte Dokumentnummer

N7199658601J