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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 595/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 595/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 595/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Verpflichtungen der äthiopischen Regierung

Die äthiopische Seite verpflichtet sich gegenüber den österreichischen Fachkräften zur

  1. Ziffer eins
    Bereitstellung von entsprechendem Wohnraum oder, falls dies nicht möglich ist, zur Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft;
  2. Ziffer 2
    Beistellung von geeigneten möblierten Büroräumen;
  3. Ziffer 3
    Bereitstellung von notwendigem Fach- und Hilfspersonal mit ausreichenden Englischkenntnissen;
  4. Ziffer 4
    Bereitstellung der für Inlandsdienstreisen benötigten Transportmittel;
  5. Ziffer 5
    Befreiung von der Einkommensteuer und anderen direkten Steuern in bezug auf Gehälter und sonstige Bezüge;
  6. Ziffer 6
    Befreiung der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von allen Steuern, Zöllen und ähnlichen Abgaben für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, einschließlich eines Kraftfahrzeuges pro Familie, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Ankunft in Äthiopien eingeführt werden, mit der Maßgabe, daß die eingeführten Güter zoll-, steuer- und abgabenfrei wiederausgeführt werden können oder den allgemeinen Zollbestimmungen unterliegen, falls sie im Inland an Personen verkauft werden, die keine ähnliche Befreiung genießen;
  7. Ziffer 7
    die rasche und kostenlose Ausstellung der für die Ein- und Ausreise erforderlichen Visa und Personalausweise für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen sowie der Reise- und Arbeitsgenehmigungen;
  8. Ziffer 8
    Genehmigung für die Eröffnung eines übertragbaren Birr-Kontos für Nichtansässige;
  9. Ziffer 9
    Vorkehrungen für die Anmeldung von Fahrzeugen, die für den persönlichen Gebrauch der Fachkräfte und ihrer Ausstellung nationaler Führerscheine für diese Personen oder die Verwendung internationaler Führerscheine sowie die Vergabe von Nummerntafeln für die Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der äthiopischen Straßenverkehrsbehörde für im Rahmen technischer Hilfsprogramme durchgeführte Projekte;
  10. Ziffer 10
    Möglichkeiten für eine rasche und jederzeit durchführbare Rückführung der Fachkräfte und ihrer Familien nach Österreich, insbesondere bei unvorhergesehenen und unüberwindlichen nationalen oder internationalen Ereignissen oder Konflikten.

Schlagworte

Fachpersonal, Einreise, Reisegenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10010024

Dokumentnummer

NOR12126444

Alte Dokumentnummer

N7199658602J