Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1960Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,Der Eigentumsübergang an den im Artikel III genannten Vermögen vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel III fallenden Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien, im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung der Republik Österreich.Der Eigentumsübergang an den im Artikel römisch drei genannten Vermögen vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel römisch drei fallenden Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im Falle des Artikels römisch drei, Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien, im Falle des Artikels römisch drei, Absatz 1, Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen sind möglichst binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
NOR40084109