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Art. 4

Fassungen
ab 13.08.1960 — BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute13.08.1960 BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.08.1960BGBl. Nr. 195/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Der Eigentumsübergang an den im Artikel römisch drei genannten Vermögen vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel römisch drei fallenden Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im Falle des Artikels römisch drei, Absatz  1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien, im Falle des Artikels römisch drei, Absatz 1, Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen sind möglichst binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084109